Fassung
Solange Luan nichts kostet, greift diese Seite noch nicht: Ein Rücktrittsrecht gibt es dort, wo ein Vertrag über Geld geschlossen wurde. Sie steht hier trotzdem schon vollständig, weil sie am Tag des ersten bezahlten Abos fertig sein muss – und weil zwei Punkte darin nicht Text sind, sondern Bauarbeit.
Wer im Internet etwas kauft, darf es sich vierzehn Tage lang anders überlegen – ohne einen Grund zu nennen. Bei einem Abo beginnt die Frist am Tag nach dem Vertragsabschluss. Man muss nichts zurückschicken, es gibt ja nichts zum Zurückschicken.
Im Gesetz heißt das „Rücktritt“, in den amtlichen Mustertexten „Widerruf“. Gemeint ist dasselbe.
§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FAGG.
Es gibt keine Formvorschrift. Ein Satz per E-Mail genügt, solange klar ist, dass du zurücktreten willst. Nötig sind hier die vollständigen Kontaktdaten – ohne sie ist die Belehrung unvollständig, und dann verlängert sich die Frist erheblich.
Das Formular unter Punkt 6 kann verwendet werden, muss es aber nicht.
Wird der Rücktritt über ein Formular auf dieser Website erklärt, muss der Eingang unverzüglich bestätigt werden – und zwar so, dass die Bestätigung aufbewahrt werden kann, also per Mail.
§ 13 FAGG; die Muster-Belehrung steht in Anhang I Teil A zum FAGG.
§ 14 FAGG.
Wer sofort loslegen will, statt vierzehn Tage zu warten, und dann doch zurücktritt, zahlt anteilig für die Zeit, die er den Dienst hatte. Das gilt aber nur, wenn vorher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Fehlt der Hinweis, ist die Nutzung gratis – ohne jeden Anspruch auf Bezahlung.
Wie der anteilige Betrag berechnet wird: gemessen am vereinbarten Gesamtpreis und am Anteil der Leistung, die bis zum Rücktritt erbracht wurde.§ 16 FAGG; § 4 Abs. 1 Z 10 FAGG für den Hinweis, der vor dem Kauf erfolgen muss.
Das ist der teuerste Punkt dieser ganzen Seite, und er lässt sich nicht durch Text erledigen. Ein Abo, das sofort losgeht, kann das Rücktrittsrecht vorzeitig beenden – aber nur, wenn vor dem Kauf drei Dinge zusammenkommen. Fehlt eines davon, bleibt das Rücktrittsrecht bestehen UND es besteht kein Anspruch auf Bezahlung für das, was inzwischen genutzt wurde.
Die ersten beiden Punkte brauchen zwei getrennte Häkchen. Nicht eines für beides, keine Vorauswahl, und nicht versteckt in den Nutzungsbedingungen.
Wortlaut der beiden Häkchen festlegen, sobald es eine Kaufseite gibt.Ebenfalls hierher gehört die Aufzählung der Fälle, in denen es von vornherein kein Rücktrittsrecht gibt – bei einem reinen Onlinedienst ist das im Wesentlichen nur dieser eine.
§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG für Dienstleistungen, § 18 Abs. 1 Z 11 FAGG für digitale Inhalte; § 7 Abs. 3 FAGG für die Bestätigung; § 16 Abs. 2 FAGG für die Folge, wenn etwas fehlt.
Dieses Formular steht so im Gesetz und muss unverändert zur Verfügung gestellt werden – auf dieser Seite und in der Bestätigungsmail. Man muss es nicht benutzen; es muss nur da sein.
Wenn du den Vertrag widerrufen willst, fülle dieses Formular aus und schicke es zurück:
Noch offen: dasselbe Formular zusätzlich zum Herunterladen bereitstellen, damit es der Bestätigungsmail beigelegt werden kann.
Anhang I Teil B zum FAGG.
Ab 1. Oktober 2026 genügt eine Belehrung nicht mehr: Für Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden, muss der Rücktritt auch mit einem Knopf möglich sein. Das ist keine Textarbeit, sondern ein Stück Anwendung.
§ 13a FAGG in der Fassung des Verbraucherrechte-Änderungsgesetzes 2026.
Wird über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich belehrt, verlängert sich die Frist um zwölf Monate. Aus vierzehn Tagen werden dann bis zu zwölf Monate und vierzehn Tage. Wird die Belehrung nachgeholt, endet die Frist vierzehn Tage danach.
Deshalb steht diese Seite hier schon, bevor es etwas zu kaufen gibt.
§ 12 FAGG.