Fassung
Diese Seite ist bisher nur ein Gerüst: Sie zeigt, welche Angaben ein österreichisches Impressum enthalten muss. Die eingerahmten Stellen sind noch nicht ausgefüllt. Solange das so ist, ist hier keine Angabe verbindlich.
Jede Website, mit der Geld verdient wird, muss sagen, wer dahintersteht – mit echtem Namen und echter Anschrift. Ein Postfach genügt nicht, eine Telefonnummer allein auch nicht. Der Sinn dahinter: Wer ein Problem hat, muss wissen, an wen er sich wendet und wo er notfalls klagen kann.
§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 E-Commerce-Gesetz (ECG); bei einem nicht im Firmenbuch eingetragenen Gewerbe zusätzlich § 63 Gewerbeordnung 1994.
Eine E-Mail-Adresse ist Pflicht, und sie muss gelesen werden. Ein Kontaktformular reicht nicht aus – jemand muss schreiben können, ohne dass er dafür eine Seite von uns benutzen muss.
§ 5 Abs. 1 Z 3 ECG.
Was hier hineingehört, hängt davon ab, ob das Unternehmen im Firmenbuch steht und ob es umsatzsteuerpflichtig ist. Nicht Zutreffendes wird ersatzlos gestrichen – es ist besser, eine Zeile wegzulassen, als eine Nummer zu erfinden.
§ 5 Abs. 1 Z 4 und 7 ECG; bei Eintragung im Firmenbuch zusätzlich § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB).
Wer ein Gewerbe angemeldet hat, untersteht einer Behörde und gehört automatisch der Wirtschaftskammer an. Beides muss hier stehen, zusammen mit einem Verweis darauf, welche Regeln für dieses Gewerbe gelten.
§ 5 Abs. 1 Z 5 und 6 ECG.
Das Mediengesetz behandelt eine Website wie eine Zeitung: Es will wissen, wem sie gehört. Für eine Seite, die nur das eigene Produkt zeigt, genügt eine kurze Angabe. Sobald aber ein Blog, ein Magazin oder Beiträge dazukommen, die Meinung machen können, wird die Pflicht deutlich größer – dann sind auch Beteiligungen und die grundlegende Ausrichtung offenzulegen.
Auch ein Newsletter zählt als eigenes Medium und braucht dann eine eigene Offenlegung.
§ 25 Abs. 5 Mediengesetz für die kurze Fassung; § 25 Abs. 2 bis 4 Mediengesetz für die große. Die Angaben dürfen mit dem Impressum nach dem ECG auf einer Seite zusammengefasst werden.
Preise müssen so dastehen, dass niemand rechnen muss: eindeutig zugeordnet und mit der klaren Aussage, ob die Umsatzsteuer schon drin ist. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, schreibt statt eines Steuersatzes den entsprechenden Hinweis.
§ 5 Abs. 2 ECG.
Wenn es mit einem Kunden keine Einigung gibt, muss er erfahren, dass es eine Schlichtungsstelle gibt und ob wir dort mitmachen. Das ist keine freiwillige Höflichkeit, sondern Pflicht.
Ein Hinweis für alle, die ältere Vorlagen abschreiben: Die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union wurde eingestellt. Ein Link darauf gehört hier nicht mehr hin – er würde auf ein Verfahren verweisen, das es nicht mehr gibt.
§ 19 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG). Die frühere Pflicht zur Verlinkung der OS-Plattform beruhte auf der Verordnung (EU) 524/2013, die aufgehoben wurde.
Ein kurzer Absatz dazu, dass wir die Inhalte sorgfältig erstellen, aber nicht für fremde Seiten haften, auf die wir verlinken. Rechtlich ändert dieser Absatz wenig – die Grenzen stehen ohnehin im Gesetz –, üblich ist er trotzdem.
Text zur Haftung für eigene Inhalte und zu Verweisen auf fremde Seiten§§ 16 bis 18 ECG regeln, wann ein Anbieter für fremde Inhalte verantwortlich ist.
Wem gehören Texte, Bilder und das Logo dieser Seite – und woher stammen Bilder, die nicht von uns sind.
Urheberrechtshinweis Bildnachweise, falls fremde Bilder verwendet werdenLuan ist ein KI-Assistent. Wer hier schreibt, schreibt mit einem Computerprogramm und nicht mit einem Menschen. Dieser Hinweis steht zusätzlich dort, wo er hingehört: auf der Startseite und im Gespräch selbst.
Die Kennzeichnung im Impressum ersetzt die Kennzeichnung im Produkt nicht. Sie steht hier nur der Vollständigkeit halber.
Artikel 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz.